Ulrike Babusiaux / Anne Kolb (Hgg.): Das römische Testament. Funktion, Archivierung und Tradition, Berlin: De Gruyter 2026, VI + 468 S., 1 Farb-, 3 s/w-Abb.
1 Tbl., ISBN 978-3-11-167007-2, EUR 79,95
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Ulrike Babusiaux / Anne Kolb (Hgg.): Das Recht der "Soldatenkaiser". Rechtliche Stabilität in Zeiten politischen Umbruchs?, Berlin: De Gruyter 2015
Anne Kolb: Transport und Nachrichtentransfer im Römischen Reich, Berlin: Akademie Verlag 2000
Anne Kolb (ed.): Roman Roads. New Evidence - New Perspectives, Berlin: De Gruyter 2019
Die Beiträge des Bandes behandeln das römische Testament aus verschiedenen Perspektiven, in denen sich juristisch-romanistische, sozialgeschichtliche und epigraphische Zugänge berühren. Im Anschluss an eine hilfreiche Einführung der Herausgeberinnen behandeln mehrere Aufsätze Eigenart und Zweck der Dokumentation von Testamenten durch epigraphische Texte. So widmet sich Anne Kolb der Formel "ex testamento" in lateinischen Inschriften. (9-25) Sie arbeitet heraus, dass die Worte in (provinzialen) Grabinschriften auf fortgeschrittene Romanisierung der jeweiligen Bevölkerung hindeuteten, und erklärt, die einfache Bezugnahme auf das Testament lasse oft keine nennenswerten Erkenntnisse über die Absichten der Erblasser zu. Beides überrascht nicht wirklich. Der Wert des Beitrags dürfte in der eingehenden Auseinandersetzung mit den Inschriften an der Cestius-Pyramide liegen, bei der Wortlaut und Kontext Rückschlüsse auf spezifische, teilweise verallgemeinerungsfähige Absichten des Testators zulassen. Michael A. Speidel geht auf die Bedeutung des Umstands ein, dass die Inschriften regelmäßig nur Kopien bereits bestehender Texte sind. (381-395) Er entwickelt Überlegungen zum Zweck der Fertigung von Abschriften, insbesondere auf Stein und Bronze, und meint, die Neigung zum Abweichen vom Wortlaut des Originals sei eher gering gewesen. Auf bestimmte Formen der Verkörperung von Testamenten geht auch Lucia C. Colella ein. Sie behandelt im Anschluss an ihre Monographie von 2024 griechischsprachige Testamente aus dem hellenistischen Ägypten auf Grundlage von Papyri, deren Texte sie teilweise selbst neu konstituiert hat. (235-251)
Praktische Aspekte der Testamentseröffnung und Archivierung behandeln Benedikt Strobel, der mit einem Aufsatz über römische Testamentseröffnung in Theorie und Praxis (225-234) eine weiterentwickelte Fassung eines Kapitels aus seiner Dissertation über römische Testamentsurkunden (2014) vorlegt, sowie Anna Dolganov, die die Bedeutung der öffentlichen Archivierung und des Notariatswesens als Eigenart der römischen Verwaltung auch außerhalb Ägyptens beschreibt. (253-305) Die Rechtspraxis bei vergleichsweise engem Bezug zum Kernbereich des Testamentsrechts behandelt Elsemieke Daalder. Ihr Beitrag betrifft die Testamentsauslegung im Kaisergericht, und zwar hauptsächlich in der Severerzeit. Die Autorin unterscheidet überzeugend zwischen Belegen für die Ermittlung des in dieser Zeit maßgeblichen Erblasserwillens und für Eingriffe des Herrschers. Sie arbeitet mit Recht den Einfluss der Konsiliare und anderer Juristen auf die höchstrichterliche Praxis heraus. [1]
Zwei Aufsätze behandeln kleinasiatische Grabsatzungen, ihre rechtliche Eigenart und ihr Verhältnis zu Testamenten: Kaja Harter-Uibopuu (307-346) führt in die Begrifflichkeit ein: Als Grabsatzungen werden vorsorgende Regelungen bezeichnet, wie sie sich in zahlreichen Grabinschriften aus Kleinasien finden, also insbesondere Anordnungen für die künftige Belegung des Grabes und Sanktionen für den Fall des Missbrauchs. Die Autorin beschreibt Testament und Grabsatzung jeweils als einseitige Rechtsgeschäfte und zeigt zugleich, dass kleinasiatische Grabsatzungen (im Unterschied zu römischen Grabinschriften) nur selten Testamentstexte zitieren. Hier knüpft Karin Wiedergut an, die den Blick auf Aphrodisias und die Rolle der Polis-"Archive" richtet. (347-377) Sie wertet Grabinschriften im Hinblick auf die Frage aus, inwieweit sie Rückschlüsse auf jenes primäre Urkundenmaterial zulassen, das Rechtsverhältnisse bezeugte und in öffentlichen Institutionen verwahrt wurde.
Mitunter wurde die Vergabe von Vermögen mit der Anordnung verbunden, dass es nach bestimmten Maßgaben verwendet und u.U. weitergegeben werden musste. Wenn insoweit eine Art "Stiftung" errichtet wurde, korrespondierte die Fixierung der Anordnung auf Stein mit der langfristigen Festlegung des Vermögens und sicherte die Vorgaben des Stifters. Ulrike Babusiaux untersucht insoweit die Funktion der inschriftlichen Wiedergabe formloser letztwilliger Verfügungen (83-125), und zwar für den Fall von Fideikommissen, die die Grundlage für die Pflege des Grabes und der memoria des Erblassers oder für andere Aufwendungen bildeten. Entsprechend behandelt Veronika Kleňová die "vertragliche" Substitution in lateinischen Inschriften auf Stein (127-158). Die Autorin erörtert also Zuwendungen mit Weitergabepflicht unter Lebenden, die das Gedenken an den Stifter auf rechtlichem Wege begünstigen sollten.
Rückschlüsse von Testamenten auf soziale Verhältnisse zieht zunächst Éva Jakab, die aus der dokumentarischen Überlieferung die Bedeutung von Frauen in letztwilligen Verfügungen ermittelt. (159-187) Frauen werden besonders als Erblasserin, als Begünstigte oder als Verantwortliche für den Vollzug letztwilliger Anordnungen erörtert. Lisa Isola wiederum verbindet den sozialgeschichtlichen Gesichtspunkt mit testamentsrechtlichen Aspekten. (27-82) Sie widmet eine eingehende Analyse dem sog. "testamentum Dasumii" (CIL VI 10229). Die Autorin, die sich zuvor mit Varianten typischer Testamentsklauseln und deren spezifischer Bedeutung befasst hat, überträgt dieses Verstehensinteresse auf die in ungewöhnlichem Umfang erhaltene Testamentsabschrift. Da die Berechtigung der tradierten Bezeichnung des Testaments heute überwiegend angezweifelt wird, hat die Frage, auf welches Milieu und auf welchen Erblasser es zurückgeht, viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Zuletzt hat Werner Eck wieder die Vermutung unterstützt, dass Cn. Domitius Tullus, consul iterum von 98 n. Chr., der Testator sei. [2] Die Autorin entwickelt nun die Überlegung, falls die Zuwendungsbeschränkungen der lex Voconia nur männliche zensierte Bürger betrafen, könne eine testatrix vermutet werden.
Den Abschluss des Bandes bilden Beiträge zur Tradition des Testamentswesens mit Erstreckung auf Byzanz (Hylkje de Jong) und (westeuropäisches) Spätmittelalter (Sebastian Scholz).
Der Band behandelt, wie der Untertitel andeutet, hauptsächlich praktische und methodische Aspekte des Testamentswesens. Das ist begrüßenswert, denn während sowohl die Dogmatik des materiellen Testamentsrechts als auch die sozialgeschichtliche Seite des Themas vielfach Aufmerksamkeit erlangt haben, geht es hier um weniger behandelte Schnittstellen. Bereichernd ist sicherlich, dass mehrere Aufsätze besondere Aufmerksamkeit auf die Rolle von Frauen richten. Man könnte fragen, warum die Quellentexte nicht durchgehend in die Sprache des jeweiligen Beitrags übersetzt worden sind und warum für die (gelungene) Gestaltung des Buchcovers die Grabinschrift CIL VI 33824 ausgewählt wurde, die im Band gar nicht erörtert wird. Das schmälert dessen Wert aber nicht. Ein sorgfältig erarbeitetes Quellenregister erweist sich als äußerst hilfreich für die Erschließung des Inhalts.
Anmerkungen:
[1] Vgl. nun Martin Avenarius: "Divus Marcus decrevit...". Römische Juristen in Höchstgerichtsbarkeit und Zivilrechtswissenschaft, in: Rechtsprechung in Wissenschaft, Praxis und Lehre. Festschrift für Barbara Dauner-Lieb, hgg. von Susanne Kalss u.a., Baden-Baden 2025, 241-250.
[2] Nicht mehr berücksichtigen konnte die Autorin offenbar Werner Eck: Der Testator des stadtrömischen Testaments in CIL VI 10229: ein Senator konsularischen Ranges - kein libertus, in: Quaderni Lupiensi di Storia e Diritto 15 (2025), 257-270.
Martin Avenarius